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   LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10   

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LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10 (https://dejure.org/2012,14107)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2012 - 4a O 196/10 (https://dejure.org/2012,14107)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 4a O 196/10 (https://dejure.org/2012,14107)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.12.2004 - KVZ 3/04

    Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10
    Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Klägerinnen sei kartellrechtswidrig (§§ 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).
  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10
    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsam-melanlage).
  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10
    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsam-melanlage).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10
    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsam-melanlage).
  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10
    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsam-melanlage).
  • BGH, 24.09.1979 - KZR 14/78

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Skilieferungsvereinbarung in Höhe eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10
    Auch die durch die Beklagte erwähnte Entscheidung "Fullplastverfahren" (BGH GRUR 1980, 38) rechtfertigt keine andere Bewertung.
  • LG Düsseldorf, 14.02.2017 - 4a O 178/15

    Zahlungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit

    Zwischen denselben Parteien wurden des Weiteren Verletzungsverfahren wegen des parallelen Gebrauchsmusters DE 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: DE "XXX) vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4a O 30/10 (B VG) und Az.: 4a O 196/10 (Beklagte zu 2), und später vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-2 U 56/11 (B VG) und Az.: I-2 U 28/12 (Beklagte zu 2), anhängig.

    01 28.06.2012 43031XXX 2.614,43 EUR K8 Einspruchsverfahren EP "XXX 02 28.06.2012 43031XXX 37.565,33 EUR K9 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12 03 31.10.2012 43032XXX 1.137,64 EUR K10 Einspruchsverfahren EP "XXX 04 31.10.2012 43032XXX 12.646,13 EUR K11 Einspruchsverfahren EP "XXX 05 27.11.2012 43032XXX 1.645,77 EUR K12 Einspruchsverfahren EP "XXX 06 27.05.2013 43034XXX 434, 35 EUR K13 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12 07 29.05.2013 43034XXX 3.699,12 EUR K14 Einspruchsverfahren EP "XXX 08 15.07.2013 43034XXX 6.023,78 EUR K17 Einspruchsverfahren EP "XXX 09 20.08.2013 43035XXX 11.263,35 EUR K18 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12 10 20.08.2013 43035XXX 4.545,00 EUR K19 Einspruchsverfahren EP "XXX 11 26.09.2013 43035XXX 14.356,84 EUR K22 Einspruchsverfahren EP "XXX 12 26.09.2013 43035XXX 1.645,77 EUR K23 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12.

    "[...] anbei die Ladung des Landgerichts Düsseldorf zu einem frühen ersten Termin am 16.Dez. 2010 in der oben bezeichneten Sache [womit eine Bezugnahme auf die Betreffzeile: "4a O 196/10/E gegen A/[...]" gemeint ist].

    Mit den streitgegenständlichen Rechnungen zu den Verletzungsverfahren, Az.: 4a O 2/11 (EP) und Az.: 4a O 196/10 (GebrM), werden allein Leistungen für die jeweiligen Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 27/12 (EP) und Az.: I-2 U 28/12 (GebrM), abgerechnet, so dass es vorliegend allein auf einen Vergleich der für die Vertretung in den Berufungsverfahren tatsächlich in Rechnung gestellten und der für die Berufungsverfahren nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen angefallenen Vergütung ankommt.

  • LG Düsseldorf, 10.12.2018 - 4a O 142/17

    Rechtsanwaltsvergütung

    Die E-Mail des Herrn E vom 06.10.2010 (Anlage K42 des beigezogenen Verfahrens 4a O 178/15) könne nicht zur Auslegung herangezogen werden, weil sich diese ausschließlich auf das Verfahren 4a O 196/10 bezogen habe.
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